Bundesregierung holt abgesagten Resettlement-Flug nach erfolgreicher Klage nach

Gerichtsbeschluss verpflichtet Bundesrepublik, die Einreise zu ermöglichen

Das Oberverwaltungsgericht Berlin‑Brandenburg hat am 29. Oktober 2025 entschieden, dass eine schwerkranke Frau aus dem Südsudan im Rahmen des Resettlement‑Programms nach Deutschland einreisen darf.

Die Bundesrepublik Deutschland wurde durch das Gericht „im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin die Einreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen.“ (Tenor) Ihr muss hierzu ein Visum ausgestellt werden, ein Reiseausweis und die Reise in das Bundesgebiet muss organisiert werden. (Rn.5)

In der Folge des Beschlusses entschied das Bundesministerium des Innern, allen 183 Personen, die mit dem abgesagten Resettlement-Flug am 8. Mai 2025 aufgenommen werden sollten, die Einreise noch zu ermöglichen.

Der Sachverhalt

Die aus dem Südsudan stammende Frau lebte in einem Flüchtlingslager in Kenia und war aufgrund einer neurologischen Erkrankung schwer pflegebedürftig. Sie war vom UNHCR für eine Resettlement-Aufnahme vorgeschlagen worden. Die Frau hatte das in der Aufnahmeanordnung des BMI vorgesehene Aufnahmeverfahren durchlaufen und das BAMF hatte sie per Aufnahmebescheid vom 1. Februar 2025 zusammen mit fünf Familienangehörigen für eine Neuansiedlung ausgewählt. Der Aufnahmebescheid wurde der Frau jedoch nicht ausgehändigt sondern lediglich dem Visumsvorgang beigelegt.

Anfang Mai 2025 wurde die Familie von Kakuma nach Nairobi geflogen. Der für den 8. Mai 2025 vorgesehene Flug von Nairobi nach Deutschland wurde jedoch kurzfristig abgesagt, da die Bundesregierung entschieden hatte, alle humanitäre Aufnahmen inkl. Resettlement auszusetzen. Daraufhin wurde die Familie nach Kakuma zurückgebracht.

Mit Unterstützung durch Pro Asyl versuchte die Frau ihr Recht auf Einreise in die BRD gerichtlich durchzusetzen. Als das Verwaltungsgericht Berlin ihren Eilantrag 18. August 2025 zunächst abwies, legte sie Beschwerde ein – mit Erfolg.

Die Entscheidung des OVG

Das OVG stellte fest, dass der Frau der Aufnahmebescheid des BAMF trotz fehlender schriftlicher Übergabe an die Frau wirksam bekannt gegeben wurde. Entscheidend waren die Gesamtumstände:

  • Für die Frau wurde ein Visumverfahren und ein Verfahren zur Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer eingeleitet sowie eine Gesundheitsprüfung durchgeführt. Sie nahm an einem kulturellen Vorbereitungskurs für Deutschland teil, den die IOM vor Ort durchführt.
  • Weiterhin teilte das BAMF teilte einer Unterstützerin schriftlich mit, dass die Familie nach Deutschland reisen wird, sobald kenianische Behörden die Ausreise genehmigen.
  • Auch erhielt die Familie den Flugplan nach Deutschland, mit Anweisungen zum mitzuführenden Gepäck und wurde aus des Camp Kakuma nach Nairobi gebracht. Hierfür musste die Familie ihre Unterkunft im Camp aufgeben.

All diese Vorgänge könnten „von der Antragstellerin nur so verstanden werden, dass die Aufnahmeentscheidung schon zu ihren Gunsten getroffen worden war.“ (Rn.8), so der Beschluss.

Des Weiteren stellte das Gericht dar, dass die Frau und ihre Familie auch unmittelbar ein Visum zur Einreise erhalten müssen, denn die zusätzlichen Voraussetzungen für die Erteilung (vor allem Sicherheitsinterviews und Identitätsprüfung) seien bereits erfüllt. (Rn. 12)

Darüber hinaus hatte die Frau auch überzeugend dargestellt, dass in dem Flüchtlingslager „keine adäquate medizinische Versorgung mehr geleistet wird“ und die Familie „nicht einmal über das Nötigste“ verfügt. Daher drohten ihr ohne eine schnelle Einreise schwerwiegende und womöglich irreversible Schäden – weshalb eine einstweilige Anordnung zwingend erforderlich war.