Resettlement
detaillierte & fachliche Erläuterung

Kurzzusammenfassung
Resettlement bietet besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen eine sichere und geordnete Möglichkeit, aus Erstzufluchtsstaaten in aufnahmebereite Länder wie Deutschland zu gelangen. Der UNHCR wählt diese Personen nach strengen Schutz- und Vulnerabilitätskriterien aus und schlägt sie Staaten vor, die bereit sind, Aufnahmeplätze zur Verfügung zu stellen.
Deutschland prüft diese Vorschläge in einem mehrstufigen Verfahren, das humanitäre, sicherheitsrelevante und integrationsbezogene Aspekte einbezieht. Nach der Einreise erhalten Resettlement-Flüchtlinge sofort einen gesicherten Aufenthaltsstatus und Zugang zu zentralen Integrationsangeboten wie Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und Sprachkursen.
Aktueller Stand:
Resettlement ist in Deutschland aktuell ausgesetzt. Die Bundesregierung hat für das Jahr 2026 bisher keine Resettlement-Aufnahmeplätze bei der EU angemeldet. Auch eine Aufnahmeanordnung für das Jahr 2026 wurde bisher nicht herausgegeben.
Allgemeine Erläuterung
Im Rahmen des Resettlement-Verfahrens wählt der UNHCR in einem Erstaufnahmeland besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus. Diese können weder sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren noch dauerhaft im Asylland bleiben. Diese Personen werden einem aufnahmebereiten Staat vorgeschlagen, der den Fall prüft und über die Aufnahme entscheidet. Nach einer positiven Entscheidung reisen die Flüchtlinge in das Aufnahmeland ein und erhalten dort rechtlichen Schutz sowie einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Anschließend werden sie bei der Integration begleitet, zum Beispiel durch Sprach-, Bildungs- und Unterstützungsangebote, um ein neues Leben aufzubauen.
Resettlement ist neben der freiwilligen Rückkehr ins Heimatland und der Integration im Erstzufluchtsstaat eine von UNHCR entwickelte dauerhafte Lösung für Flüchtlinge, die aufgrund ihres Alters, ihrer körperlichen Verfassung, ihres Geschlechts, ihrer persönlichen Erfahrungen oder rechtlichen Situation besonders schutzbedürftig sind.
In Deutschland wurde Resettlement zunächst in einem Pilotprojekt für drei Jahre erprobt und anschließend mit einer gesetzlichen Verankerung im § 23 Abs. IV AufenthG verstetigt. Dabei schwankten die Einreisen im Laufe der Jahre zwischen wenigen hundert und mehreren tausend pro Jahr.
Zu beachten ist, dass der Begriff „Resettlement” in internationalen und europäischen Kontexten anders verwendet wird. Während in Deutschland und in der Sprache des UNHCR klar zwischen Resettlement, humanitären Aufnahmeprogrammen und weiteren komplementären Zugangswegen unterschieden wird, werden auf EU-Ebene und in der englischen Literatur unter Resettlement auch andere Aufnahmeprogramme der Mitgliedstaaten zusammengefasst. So werden die von Deutschland bereitgestellten Aufnahmeplätze von der EU-Kommission beispielsweise insgesamt als Resettlement ausgewiesen, während auf Bundesebene zwischen Resettlement und humanitärer Aufnahme des Bundes und der Länder differenziert wird.
Voraussetzungen und Rechtsgrundlage
Resettlement ist in Deutschland in § 23 Absatz 4 AufenthG gesetzlich verankert. Dieser ermächtigt jedoch lediglich das Bundesministerium des Innern (BMI), in Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden eine Aufnahmeanordnung zu erlassen. Die konkrete Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Aufnahmeanordnung. Dabei kann das BMI frei entscheiden ob und wie sie die Aufnahmezusage erlässt. In der Regel wird diese jedoch für ein bis zwei Jahre erlassen und regelt den geplanten Umfang der Aufnahme, die Herkunftsregionen und die Auswahlkriterien.
Umfang und Ausgestaltung der Aufnahmeanordnung liegen im Ermessen des BMI. In der Regel sieht die Aufnahmeanordnung jedoch u. a. folgende Kriterien vor:
- die Anerkennung als Flüchtling durch den UNHCR sowie
- eine ausdrückliche Empfehlung für das Resettlement Verfahren.
- einen fortbestehenden internationalen Schutzbedarf, da weder eine sichere Rückkehr in den Herkunftsstaat noch eine dauerhafte Perspektive im Erstzufluchtsstaat besteht,
- die besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen aufgrund von beispielsweise Gewalt oder Foltererfahrungen, schwerer Erkrankung, Alter, Geschlecht oder familiärer Situation,
- die Wahrung der Familieneinheit, wobei Familien in der Regel gemeinsam aufgenommen werden sollen.
- Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, sofern vorhanden,
- sowie eine grundsätzliche Integrationsfähigkeit, etwa im Hinblick auf Bildung, berufliche Qualifikation oder Sprachkenntnisse, ohne dass diese als zwingende Voraussetzung ausgestaltet sind.
Diese Kriterien werden vom BAMF geprüft. Dabei steht Aufnahme stets im Ermessen der Behörden und kann nicht eingeklagt werden.
