Bundesaufnahmeprogramme

Kurzzusammenfassung
Bundesaufnahmeprogramme nach § 23 Abs. 2 AufenthG ermöglichen die gezielte Aufnahme bestimmter Personengruppen aus humanitären Gründen durch den Bund. Die Programme richten sich typischerweise an besonders schutzbedürftige Menschen, etwa aus Kriegs- oder Krisengebieten. Welche Personen unter welchen Kriterien aufnahmeberechtigt sind, legt das Bundesinnenministerium (BMI) in einer Aufnahmeanordnung fest. Aufnahmeberechtigte erhalten in der Regel einen Aufenthaltstitel nach § 23 Abs. 2 AufenthG. Die Durchführung des mehrstufigen Verfahrens erfolgt unter Mitwirkung von Bundes- und Landesbehörden sowie oft in Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen.
Aktueller Stand
- Im Koalitionsvertrag von 2025 haben CDU, CSU und SPD festgelegt, freiwillige Aufnahmeprogramme – so weit wie möglich – zu beenden.
- Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes – das Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP AFG) und das HAP Türkei – sind derzeit ausgesetzt (Stand Februar 2026).
- Nachdem die Bundesregierung zunächst bereits erteilte Aufnahmezusagen für Afghan_innen widerrufen hatte, beschritten Betroffene den Rechtsweg und erhielten Recht, sodass ihre Einreise ermöglicht werden musste.
- „Mit Stand vom 16. Februar 2026 befinden sich [noch] circa 230 Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan mit gültigen Aufnahmeerklärungen bzw. -zusagen in Pakistan im Ausreiseverfahren. Hiervon haben noch nicht alle Personen die notwendigen Prüfungen durchlaufen. Nur für Personen, die die Prüfungen positiv durchlaufen, bleiben die Aufnahmeerklärungen gültig und es erfolgt zeitnah die Einreiseplanung.“
Allgemeine Erläuterung
Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann der Bund durch das BMI „zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen“ humanitäre Aufnahmeprogramme (HAP) einrichten. Die Regelung ersetzt das HumHAG (Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge) und wurde 2005 vornehmlich zur Aufnahme jüdischer Emigrant*innen aus der Sowjetunion geschaffen.
Bundesaufnahmeprogramme ermöglichen der Bundesregierung, in humanitären Notlagen ad hoc und gezielt besonders schutzbedürftige Personengruppen aufzunehmen – etwa aus (Bürger)Kriegs- und Krisengebieten oder überlasteten Aufnahmeländern. Sie werden häufig als Reaktion auf politischen Druck, internationale Verpflichtungen oder akute humanitäre Katastrophen beschlossen. Ziel ist es, Menschen in besonders prekären Lebenslagen Schutz in Deutschland zu bieten und zugleich Erstzufluchtsstaaten wie z. B. Griechenland oder Türkei zu entlasten. So wurde z.B. nach Machtübernahme der Taliban im August 2021 im Herbst 2022 das Bundesaufnahmeprogramm für besonders gefährdete Afghan*innen (BAP AFG) gestartet, siehe dazu hier. Dessen Entstehung wurde schon im Koalitionsvertrag von 2021-2025 festgesetzt und galt als Kernprojekt des damaligen Außenministeriums unter Bündnis 90/Die Grünen. Hintergrund war die dringende humanitäre Notlage in Afghanistan und die Verpflichtung Deutschlands gegenüber Menschen, die sich in verschiedenen Bereichen – etwa in Menschenrechten, Medien oder in der Justiz – für ein demokratisches Afghanistan eingesetzt hatten.

Voraussetzungen und Rechtsgrundlagen
Die Errichtung eines Bundesaufnahmeprogramms nach § 23 Abs. 2 AufenthG steht im Ermessen des BMI. Dieses „kann“ das BAMF anordnen, Geflüchteten aus bestimmten Staaten oder bestimmten Personengruppen Aufnahmezusagen zu erteilen (Aufnahmeanordnung).
Folgende Voraussetzungen müssen für dabei kumulativ vorliegen:
- Aufnahme zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen
- im Benehmen der obersten Landesbehörden.
Das Kriterium der „besonders gelagerten politischen Interessen“ kann das BMI weitgehend frei definieren und bewegt sich im Bereich der politischen Leitentscheidungen, die gerichtlich grundsätzlich nicht überprüfbar sind. Dem BMI ist es daher frei überlassen, Erteilungsvoraussetzungen oder Ausschlusskriterien für eine etwaige Aufnahme zu formulieren. Diese politischen Interessen können z.B. in der humanitären Verantwortung Deutschlands oder in zwischenstaatlicher Solidarität begründet sein. In der Praxis können daneben aber auch weitere Interessen der Bundesrepublik eine Rolle spielen. So ist das Humanitäre Aufnahmeprogramm für Syrer*innen aus der Türkei ein zentraler Bestandteil des umstrittenen EU-Türkei Deals.
Die Voraussetzungen des „Benehmens der obersten Landesbehörde“ stellt kein Zustimmungserfordernis dar. Die obersten Landesbehörden müssen lediglich die Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Das BMI ist jedoch nicht an deren Einschätzung gebunden.
Bundesaufnahmeanordnungen nach § 23 Abs. 2 AufenthG können – ebenso wie solche nach Abs. 1 – nicht unmittelbar gerichtlich angefochten oder eingeklagt werden, da sie nach ständiger Rechtsprechung als innerdienstliche Richtlinien zu qualifizieren sind. Eine rechtliche Wirkung haben sie nur indirekt über den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG) – nämlich dann, wenn sich aus der Aufnahmeanordnung eine feste Verwaltungspraxis entwickelt hat und in einem Einzelfall ohne sachlichen Grund davon abgewichen wird.
Meldeberechtigte Stellen beim Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan
Beim BAP AFG konnten nur Personen Aufnahmezusagen erhalten, die zuvor durch sog. meldeberechtigte Stellen oder in Ausnahmefällen direkt vom Auswärtigen Amt (AA), dem BMI oder dem Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) vorgeschlagen wurden. Meldeberechtigte Stellen sind Nichtregierungsorganisationen und Dachverbände, die von der Bundesregierung bestimmt werden. Bedingung dafür war, dass sie über detaillierte Informationen zu den potenziell aufzunehmenden Personen oder zu den Gegebenheiten in Afghanistan verfügt. Die meldeberechtigten Stellen erfassten sodann die erforderlichen Daten und Informationen in einem vom BMI zur Verfügung gestellten IT-Tool zur Prüfung des Antrags ein. Koordiniert wurde dieses Verfahren von einer zivilgesellschaftlichen Koordinierungsstelle, die ihre Arbeit zu Ende 2024 einstellen musste.
Durch Einbindung der meldeberechtigten Stellen wurde ein großer Teil der Arbeit und der Verantwortung im Rahmen des BAP AFG auf zivilgesellschaftliche Organisationen ausgelagert; diese waren zudem maßgeblich am Aufbau des BAP AFG beteiligt.
Beispiele für Bundesaufnahmeprogramme
Ende 2022 verkündeten das AA und BMI die Aufsetzung des Bundesaufnahmeprogramms für besonders gefährdete Afghan_innen (BAP AFG). Damit sollten nach Machtübernahme der Taliban u.a. Menschenrechtsaktivist_innen, Journalist_innen, Wissenschaftler_innen und wegen ihres Geschlechts, sexueller Orientierung oder ihrer Religion besonders gefährdete Personen in einem strukturierten Verfahren unkompliziert nach Deutschland einreisen können. Laut Aufnahmeanordnung sollten im Laufe der Legislaturperiode der Ampel-Koalition (2021-2025), monatlich bis zu 1.000 schutzbedürftige Personen aufgenommen werden können, insgesamt also bis zu 36.000 Personen.
Im Rahmen des BAP AFG kam den meldeberechtigten Stellen eine zentrale Rolle zu (s.o.). Insbesondere aufgrund praktischer Hürden, dem zwischenzeitlichen Aussetzen des Programms, haushalterischen Unklarheiten, dem vorzeitigen Regierungswechsel zum Frühjahr 2025 sind bisher lediglich ca. 1500 Personen über das BAP AFG nach Deutschland eingereist.
Die Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag von 2025 festgelegt, dass freiwillige Bundesaufnahmeprogramme so weit wie möglich beendet werden sollen (z.B. Afghanistan). Dies betrifft insbesondere das BAP AFG.
Im Verlauf des Jahres 2025 nahm die Bundesregierung unter der Ampel-Regierung erteilte Aufnahmezusagen für Personen aus den verschiedenen humanitären Aufnahmeverfahren aus Afghanistan zurück. Betroffene klagten gegen den Widerruf ihrer Aufnahmezusagen, bekamen in vielen Fällen Recht und konnten mittlerweile einreisen. Stand Februar 2026 sind vor deutschen Gerichten rund 500 Verfahren gegen widerrufene Aufnahmezusagen anhängig.
Kürzlich teilte die Regierung mit: „Mit Stand vom 16. Februar 2026 befinden sich circa 230 Personen aus dem Bundesaufnahmeprogramm für Afghanistan und circa 50 Personen aus dem Ortskräfteverfahren mit gültigen Aufnahmeerklärungen bzw. -zusagen in Pakistan im Ausreiseverfahren. Hiervon haben noch nicht alle Personen die notwendigen Prüfungen durchlaufen. Nur für Personen, die die Prüfungen positiv durchlaufen, bleiben die Aufnahmeerklärungen gültig und es erfolgt zeitnah die Einreiseplanung.“
Mehrere hundert Personen mit erloschenen Aufnahmezusagen befinden sich noch mit Unterstützung der Bundesregierung in Gäste- und Schutzhäusern in Pakistan oder Afghanistan. Allerdings schreibt die Regierung: „Die vorübergehende Unterstützung in Pakistan und Afghanistan erfolgt auf freiwilliger Basis, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, und wird perspektivisch enden. Die freiwillige Unterstützung ist mit der Umsetzung des Aufnahme- und Ausreiseverfahrens verbunden gewesen. Ist eine Aufnahme in Deutschland nicht mehr vorgesehen, wird die Unterstützung beendet.“
Berichten zufolge mussten mittlerweile bereits hunderte Menschen die Gäste- und Schutzhäuser verlassen. Die Menschen lebten unter sehr schwierigen und unsicheren Bedingungen und seien sehr besorgt um ihre Sicherheit und ihre Zukunft. Sie fürchteten sich vor Vergeltungsmaßnahmen der Taliban.
Im Jahr 2020 initiierte die Bundesregierung ein humanitäres Bundesaufnahmeprogramm nach § 23 Abs. 2 AufenthG zur Aufnahme besonders schutzbedürftiger Geflüchteter aus Griechenland, insbesondere von den griechischen Inseln wie Lesbos, Chios oder Kos. Anlass war der Brand des Flüchtlingslagers Moria im September 2020. Aufgenommen wurden sich in Griechenland befindende anerkannte Geflüchtete sowie subsidiär Schutzberechtigte. Auswahlkriterien waren die Wahrung der Familieneinheit sowie familiäre Bindungen nach Deutschland; Einzelpersonen und unbegleitete Minderjährige waren vom Geltungsbereich des Programms ausgeschlossen. Insgesamt ermöglichte das Bundesaufnahmeprogramm die Aufnahme von 1.553 Personen.
In dem humanitären Aufnahmeprogramm aus der Türkei werden seit 2017 jährlich bis zu 3.000 syrische oder staatenlose Geflüchtete aus der Türkei in Deutschland aufgenommen. Das HAP Türkei ist Teil des sog. EU-Türkei-Deals, in dem u.a. die Neuansiedlung syrischer Geflüchteter vereinbart wurde – ein Abkommen, das vielfach dafür kritisiert wurde, menschenrechtliche Standards hinter migrationspolitische Abschottungsinteressen der EU zurückzustellen. Aufnahmekriterien sind Grad der Schutzbedürftigkeit, Wahrung der Familieneinheit, familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland sowie die Integrationsfähigkeit der Antragstellenden. Im Rahmen des HAP Türkei erfolgt die Vorauswahl der Personen für das Programm durch die türkische Migrationsbehörde (DGMM). Diese übermittelt ihre Nominierungen anschließend an das UNHCR. Das BAMF übernimmt im letzten Schritt die Prüfung der sogenannten Dossiers – also der vom UNHCR weitergeleiteten Bewerbungen.
In den humanitären Aufnahmeprogramme des Bundes für Syrien wurden zwischen 2013-2016 in drei Runden insgesamt etwa 20.000 besonders schutzbedürftige Geflüchtete aus Syrien und seinen Anrainerstaaten sowie Ägypten, Libyen aufgenommen. Geschaffen wurden die Aufnahmeprogramme als Reaktion auf den seit 2011 eskalierenden Bürgerkrieg in Syrien und den damit verbundenen massiven Fluchtbewegungen. Millionen Syrer*innen suchten Schutz in Nachbarstaaten wie dem Libanon, Jordanien oder der Türkei, die schnell an ihre Belastungsgrenzen stießen. Auswahlkriterien während des HAP 1 für Syrien konnten humanitärer Natur sein, wie z.B. besonders schutzbedürftige Kinder mit ihren Eltern, medizinischer Bedarf oder Frauen in prekären Lebenssituationen. Weitere Auswahlkriterien waren ein Deutschlandbezug oder die Möglichkeit nach Ende des Konflikts zum Wiederaufbau Syriens beizutragen. Die Vorauswahl der Schutzsuchenden im Rahmen des ersten HAP Syrien (HAP 1) lief über den UNHCR und die Caritas im Libanon, bei denen sich diese bis zu einem Stichtag registriert haben mussten, oder über deutsche Auslandsvertretungen in der Krisenregion. Anschließend prüfte das BAMF die Anträge nach Aktenlage, persönliche Interviews wurden nicht durchgeführt.
In den Runden 2 und 3 des HAP Syrien wurden vorrangig Familienangehörige mit syrischen Verwandten in Deutschland berücksichtigt. Die o.g. Aufnahmekriterien galten jedoch fort. Vorschlagsrecht für diese Runden lagen bei dem UNHCR, den Bundesländern sowie dem AA und BMI; hier war insbesondere auch eine Initiierung durch in Deutschland lebende Verwandte möglich.