Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale Rücknahme von Aufnahmezusagen für Afghan_innen

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Mit einem Beschluss vom 22. Juli 2026 hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts der Verfassungsbeschwerde einer afghanischen Mutter mit zwei minderjährigen Söhnen stattgegeben.

Afghanischer Mutter mit zwei Söhnen wurde 2021 die Aufnahme im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms „Menschenrechtsliste“ nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz erklärt

Die Beschwerdeführenden sollten im Rahmen des humanitären Aufnahmeprogramms „Menschenrechtsliste“ nach § 22 Satz 2 Aufenthaltsgesetz in die Bundesrepublik Deutschland aufgenommen werden.

Die Beschwerdeführerin trug dazu vor, sie „habe sich in Afghanistan seit Juni 2016 menschenrechtlich engagiert und aktiv für den Schutz und die Stärkung der Rechte von Frauen eingesetzt. Gemeinsam mit anderen Betroffenen von häuslicher und sexualisierter Gewalt habe sie Veranstaltungen zum Internationalen Frauentag, dem Weltmädchentag, dem Muttertag sowie zahlreiche Treffen mit anderen afghanischen Frauen organisiert, um über Frauenrechte aufzuklären und das Bewusstsein hierfür zu stärken. Ihr Leben sei in Afghanistan wegen ihres menschenrechtlichen Einsatzes und ihrer privaten Umstände seit der Machtübernahme der Taliban besonders gefährdet.“ (Rn.19)

Im September 2021 erließ das Bundesministerium des Innern (BMI) eine Aufnahmezusage, über die die Beschwerdeführerin offiziell informiert wurden. Da die Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit der Frau und ihren Söhnen mitteilte, dass die Beantragung von Visa für Deutschland nur in Pakistan möglich sei, reisten sie schließlich im Oktober 2024 nach Pakistan aus, um bei der deutschen Botschaft in Islamabad auf Basis der Aufnahmeerklärung die Erteilung von Visa zu beantragen. (Rn.3-5)

BMI erklärt im Dezember 2025 rund 640 Aufnahmeerklärungen pauschal als ungültig und erloschen

Im Mai 2025 vereinbarte die neu gebildete Regierungskoalition, freiwillige Aufnahmeprogramme so weit wie möglich zu beenden. Im Dezember erklärte das Bundesministerium des Innern Aufnahmeerklärungen aus dem Überbrückungsprogramm und der Menschenrechtsliste, die rund 640 Personen betrafen, gegenüber dem Auswärtigen Amt pauschal als „ungültig und erloschen“. Die deutsche Botschaft in Islamabad lehnte daraufhin die Visaanträge der Beschwerdeführenden ab. (Rn.10)

Klage beim Verwaltungsgericht auf Eilrechtsschutz zunächst ohne Erfolg

Gegen die ablehnenden Bescheide erhoben die Beschwerdeführenden Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, mit dem Antrag, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, ihnen Visa zu erteilen, sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unterzubringen und zu unterstützen und wirksame Maßnahmen zu treffen, um sie vor einer Abschiebung durch pakistanische Behörden zu schützen. Der Antrag wurde abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg war auch ohne Erfolg.

Verfassungsgericht entscheidet – Abkehr des BMI von einer Zusage ohne Ansehung des Einzelfalls widerspricht dem Willkürverbot

Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hatte nun Erfolg. Während das BMI grundsätzlich einen weiten politischen Entscheidungsspielraum hat, was die Aufnahme von Ausländer_innen auf Basis von § 22 Satz 2 AufenthG angeht, so wird dieser eingeschränkt, sobald eine Aufnahmeerklärung erteilt und diese der betreffenden Person mitgeteilt wird. Eine pauschale Rücknahme der Aufnahmeerklärung, die die individuellen Belange des Einzelfalls nicht berücksichtigt, genügt laut dem Bundesverfassungsgericht dem rechtsstaatlichem Grundsatz des Willkürverbots nicht.

Der Senat hat die angegriffene Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben, das nun neu über den Fall entscheiden muss. „Das Oberverwaltungsgericht habe nicht hinreichend beachtet, dass die Bundesrepublik Deutschland durch die Aufnahmeerklärung den Schutz ihres Lebens in Aussicht gestellt habe, worauf sie [die Beschwerdeführenden] unter Einsatz erheblicher Mittel und jahrelanger Dispositionen schutzwürdig vertraut hätten.“ (Rn.18)

Das Bundesverfassungsgericht schreibt auch, dass davon auszugehen ist, dass „die Bundesrepublik Deutschland von Verfassungswegen verpflichtet ist, die tatsächliche Unterstützung der Beschwerdeführenden in Pakistan bis zu einer Visaerteilung oder bis zu einer nach den obigen Maßstäben verfassungsgemäßen Abkehrerklärung des Bundesministeriums des Innern fortzuführen und sich bis dahin weiter gegenüber der pakistanischen Regierung dafür einzusetzen, dass die Beschwerdeführenden nicht verhaftet und nicht nach Afghanistan abgeschoben werden.“ (Rn.93)

Ausblick und Fazit

Zunächst dürfte die Entscheidung für die Beschwerdeführenden zwar einen rechtlichen Erfolg darstellen, ob eine tatsächliche Einreise nach Deutschland gewährt wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts beschränkt sich nämlich die gerichtliche Kontrolle im Wesentlichen darauf zu prüfen, ob die Rücknahme einer Aufnahmezusage auf einer individuellen Einzelfallentscheidung beruht. Wie die politischen Interessen und die persönlichen Belange der Betroffenen im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden, unterliegt hingegen nur eingeschränkt der gerichtlichen Überprüfung. Für die inhaltliche Entscheidung trägt die Bundesregierung daher in erster Linie politische Verantwortung gegenüber Parlament und Öffentlichkeit. Anzeichen für einen grundlegenden Kurswechsel der Bundesregierung in der Frage der Aufnahme gefährdeter Afghaninnen und Afghanen sind derzeit nicht erkennbar.

Laut der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) handelt es sich bei der Klage, über die nun entschieden wurde, um eine von 31 Verfassungsbeschwerden, die mit Hilfe einer Muster-Verfassungsbeschwerde der GFF eingereicht wurden. Die Entscheidung könne sich damit auf das Schicksal von rund 400 weiteren Afghan_innen auswirken, überwiegend betroffen seien Familien und alleinstehende Frauen mit Kindern.