Resettlement

detaillierte & fachliche Erläuterung

Kurz­zusammen­fassung

Resettlement bietet besonders schutzbedürftigen Flüchtlingen eine sichere und geordnete Möglichkeit, aus Erstzufluchtsstaaten in aufnahmebereite Länder wie Deutschland zu gelangen. Der UNHCR wählt diese Personen nach strengen Schutz- und Vulnerabilitätskriterien aus und schlägt sie Staaten vor, die bereit sind, Aufnahmeplätze zur Verfügung zu stellen.

Deutschland prüft diese Vorschläge in einem mehrstufigen Verfahren, das humanitäre, sicherheitsrelevante und integrationsbezogene Aspekte einbezieht. Nach der Einreise erhalten Resettlement-Flüchtlinge sofort einen gesicherten Aufenthaltsstatus und Zugang zu zentralen Integrationsangeboten wie Arbeitsmarkt, Sozialleistungen und Sprachkursen.

Aktueller Stand:

Resettlement ist in Deutschland aktuell ausgesetzt. Die Bundesregierung hat für das Jahr 2026 bisher keine Resettlement-Aufnahmeplätze bei der EU angemeldet. Auch eine Aufnahmeanordnung für das Jahr 2026 wurde bisher nicht herausgegeben.

Allgemeine Erläuterung

Im Rahmen des Resettlement-Verfahrens wählt der UNHCR in einem Erstaufnahmeland besonders schutzbedürftige Flüchtlinge aus. Diese können weder sicher in ihr Herkunftsland zurückkehren noch dauerhaft im Asylland bleiben. Diese Personen werden einem aufnahmebereiten Staat vorgeschlagen, der den Fall prüft und über die Aufnahme entscheidet. Nach einer positiven Entscheidung reisen die Flüchtlinge in das Aufnahmeland ein und erhalten dort rechtlichen Schutz sowie einen gesicherten Aufenthaltsstatus. Anschließend werden sie bei der Integration begleitet, zum Beispiel durch Sprach-, Bildungs- und Unterstützungsangebote, um ein neues Leben aufzubauen.

Resettlement ist neben der freiwilligen Rückkehr ins Heimatland und der Integration im Erstzufluchtsstaat eine von UNHCR entwickelte dauerhafte Lösung für Flüchtlinge, die aufgrund ihres Alters, ihrer körperlichen Verfassung, ihres Geschlechts, ihrer persönlichen Erfahrungen oder rechtlichen Situation besonders schutzbedürftig sind.

In Deutschland wurde Resettlement zunächst in einem Pilotprojekt für drei Jahre erprobt und anschließend mit einer gesetzlichen Verankerung im § 23 Abs. IV AufenthG verstetigt . Dabei schwankten die Einreisen im Laufe der Jahre zwischen wenigen hundert und mehreren tausend pro Jahr.

Zu beachten ist, dass der Begriff „Resettlement” in internationalen und europäischen Kontexten anders verwendet wird. Während in Deutschland und in der Sprache des UNHCR klar zwischen Resettlement, humanitären Aufnahmeprogrammen und weiteren komplementären Zugangswegen unterschieden wird, werden auf EU-Ebene und in der englischen Literatur unter Resettlement auch andere Aufnahmeprogramme der Mitgliedstaaten zusammengefasst. So werden die von Deutschland bereitgestellten Aufnahmeplätze von der EU-Kommission beispielsweise insgesamt als Resettlement ausgewiesen, während auf Bundesebene zwischen Resettlement und humanitärer Aufnahme des Bundes und der Länder differenziert wird.

Voraussetzungen und Rechtsgrundlage

Resettlement ist in Deutschland in § 23 Absatz 4 AufenthG gesetzlich verankert. Dieser ermächtigt jedoch lediglich das Bundesministerium des Innern (BMI), in Einvernehmen mit den obersten Landesbehörden eine Aufnahmeanordnung zu erlassen. Die konkrete Umsetzung erfolgt auf Grundlage der Aufnahmeanordnung. Dabei kann das BMI frei entscheiden ob und wie sie die Aufnahmezusage erlässt . In der Regel wird diese jedoch für ein bis zwei Jahre erlassen und regelt den geplanten Umfang der Aufnahme, die Herkunftsregionen und die Auswahlkriterien.

Umfang und Ausgestaltung der Aufnahmeanordnung liegen im Ermessen des BMI. In der Regel sieht die Aufnahmeanordnung jedoch u. a. folgende Kriterien vor:

  • die Anerkennung als Flüchtling durch den UNHCR sowie
  • eine ausdrückliche Empfehlung für das Resettlement Verfahren.
  • einen fortbestehenden internationalen Schutzbedarf, da weder eine sichere Rückkehr in den Herkunftsstaat noch eine dauerhafte Perspektive im Erstzufluchtsstaat besteht,
  • die besondere Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen aufgrund von beispielsweise Gewalt oder Foltererfahrungen, schwerer Erkrankung, Alter, Geschlecht oder familiärer Situation,
  • die Wahrung der Familieneinheit, wobei Familien in der Regel gemeinsam aufgenommen werden sollen.
  • Familiäre oder sonstige integrationsförderliche Bindungen nach Deutschland, sofern vorhanden,
  • sowie eine grundsätzliche Integrationsfähigkeit, etwa im Hinblick auf Bildung, berufliche Qualifikation oder Sprachkenntnisse, ohne dass diese als zwingende Voraussetzung ausgestaltet sind .

Diese Kriterien werden vom BAMF geprüft. Dabei steht Aufnahme stets im Ermessen der Behörden und kann nicht eingeklagt werden .

Ablauf des Aufnahmeverfahrens und beteiligte Akteure

1. Bedarfe und Pledges

Resettlement zeichnet sich dadurch aus, dass das Verfahren von UNHCR betrieben wird. Vorgelagert zum Resettlement einzelner Personen findet zunächst die jährliche Bedarfsermittlung statt, bei der die Aufnahmebereitschaft von Staaten erfragt wird.

In einem ersten Schritt untersucht das UNHCR den voraussichtlichen globalen Resettlement-Bedarf (sog. Projected Global Resettlement Needs, PGRN) und stellt diesen bei der jährlichen Konferenz „Consultations on Resettlement & Complementary Pathways“ in Genf Vertreter_innen der Mitgliedsstaaten und der internationalen Zivilgesellschaft vor.

In der Praxis fallen die ermittelten Bedarfe und die tatsächlichen Einreisen häufig sehr weit auseinander: So wurden beispielsweise für das Jahr 2024 2,4 Millionen Personen ermittelt, die einen Bedarf für Resettlement haben. Aufgenommen wurden im Rahmen von Resettlement dann jedoch nur 116.000 Menschen .

Anschließend können aufnahmebereite Staaten Zusagen machen, wie viele Menschen sie über das Resettlement-Programm im kommenden Jahr voraussichtlich aufnehmen werden. Das sind die sogenannten Pledges (engl. „Zusage“) . Dabei ist kein Staat verpflichtet, einen solchen Pledge abzugeben, und sie haben auch keine völkerrechtliche Bindung, sondern als reines „Soft-Law“ nur politische Bedeutung.

2. Auswahl UNHCR

Damit UNHCR Personen für Resettlement vorschlägt, müssen sie zunächst anerkannte Flüchtlinge sein, d. h., entweder hat der Erstzufluchtsstaat die Person auf Grundlage der Genfer Flüchtlingskonvention oder vergleichbarer Regelungen als Flüchtling anerkannt, oder UNHCR hat selbst eine Prüfung vorgenommen und die Person als Flüchtling anerkannt.

Flüchtlinge werden als resettlementbedürftig eingestuft, wenn sie im Erstzufluchtsland gefährdet sind oder besondere Schutzbedürfnisse bzw. Vulnerabilitäten aufweisen und Resettlement die am besten geeignete Lösung ist. Bei der Bewertung einzelner Fälle wendet UNHCR einen „Age, Gender and Diversity“-Ansatz (AGD) an und berücksichtigt, wie unterschiedliche Faktoren das Schutzrisiko beeinflussen.

Dabei beschreiben diese Kernkategorien zentrale Schutzbedarfe und Vulnerabilitäten, die bei der Einschätzung der Resettlement-Bedürftigkeit einer Person berücksichtigt werden:

  • Rechtlicher oder physischer Schutzbedarf (z. B. bei Gefahr der Zurückweisung).
  • Frauen und Mädchen in Gefahr durch geschlechtsbasierte Verfolgung.
  • Kinder und Jugendliche in Gefahr.
  • Überlebende von Gewalt oder Folter, bei denen die Gefahr einer weiteren Traumatisierung besteht.
  • medizinische Bedürfnisse bei schwerer oder lebensbedrohlicher Erkrankung
  • Wiederherstellung der Familienzusammenführung
  • fehlende andere dauerhafte Lösungen

Nachdem eine Person von UNCHR ausgewählt wurde, wird sie gefragt, ob sie an dem Resettlement-Programm teilnehmen möchte. Dabei kann sie nur entscheiden, ob sie teilnehmen möchte. Sie kann dabei nicht auswählen, in welches Land sie umgesiedelt wird.

Anschließend werden die Dossiers der Resettlement-Kandidat*innen den aufnahmebereiten Staaten entsprechend ihrer Pledges zur Verfügung gestellt.

3. Auswahlverfahren für Deutschland

Im nationalen Auswahlverfahren in Deutschland arbeiten mehrere Behörden zusammen, um besonders schutzbedürftige Flüchtlinge auszuwählen, die den Auswahlkriterien der Aufnahmeanordnung entsprechen (s.o.).

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft die eingehenden Vorschläge und führt in der Regel persönliche Auswahlgespräche im Erstzufluchtsland durch. Dabei werden die von UNHCR im Dossier bereitgestellten Informationen verifiziert und zusätzliche Angaben eingeholt. Neben dem individuellen Schutzbedarf berücksichtigt das BAMF integrationsrelevante Kriterien wie familiäre Bindungen nach Deutschland, Sprachkenntnisse, schulische oder berufliche Qualifikationen sowie gesundheitliche oder soziale Bedürfnisse .

Parallel dazu finden Sicherheitsüberprüfungen des Auswärtigen Amtes (AA) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Sicherheitsbehörden statt. Dabei prüfen vor allem das Bundesamt für Verfassungsschutz, das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei die Identität und die Plausibilität der Angaben zur Herkunft der Schutzsuchenden sowie mögliche Anhaltspunkte für sicherheitsbezogene Ausschlussgründe. Rechtsgrundlage ist die entsprechende Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern .

4. Medical Screening und PDO

Für die Einreise nach Deutschland ausgewählte Flüchtlinge werden von der Internationale Organisation für Migration (IOM) in dreitägigen Orientierungskursen (Pre-Departure Orientation, PDO) auf ihre Ausreise und das Leben in Deutschland vorbereitet. Die Trainings vermitteln grundlegende Informationen zu Rechten und Pflichten, zu ersten Schritten nach der Ankunft sowie zum Zugang zu Gesundheitsversorgung, Bildung, Wohnen, Arbeit und sozialen Leistungen. Ziel ist es, realistische Erwartungen zu fördern, Orientierung zu geben und die frühe Integration zu erleichtern.

Darüber hinaus ist die IOM für umfassende medizinische Untersuchungen, Impfungen und Reisefähigkeitsprüfungen zuständig und organisiert bei Bedarf medizinische Begleitungen während des Fluges. Zudem koordiniert sie die gesamte Reiseabwicklung – von Reisedokumenten und Visa bis hin zu Charterflügen – in enger Abstimmung mit dem UNHCR und den zuständigen Aufnahmestaaten.

(s. https://germany.iom.int/de/resettlement-programm)

 

5. Aufnahmezusage und Aufenthaltstitel

Nach Abschluss des Verfahrens erteilt das BAMF eine Aufanhmezusage. Diese stellt einen eigenständigen begünstigenden Verwaltungsakt . Wird eine Aufnahmezusage abgelehnt, kann dagegen Klage direkt klage erhoben werden. Ein Vorverfahren nach § 68 VwGO (also ein Widerspruchsverfahren) findet dabei aber nicht statt (§ 23 Abs. 2 S. 3 AufenthG) .

Wenn eine Aufnahmezusage des BAMF vorliegt, müssen sowohl die deutschen Auslandsvertretungen als auch die Ausländerbehörden in Deutschland einen Aufenthaltstitel erteilen. Die betroffene Person hat darauf also einen Rechtsanspruch.

Allerdings bekommen Personen, die über § 23 Abs. 2 AufenthG aufgenommen werden, nicht automatisch den Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keinen Anspruch auf einen „Reiseausweis für Flüchtlinge“.

6. Flug und Ankunft in Deutschland

Nach dem Flug nach Deutschland werden ResettlementFlüchtlinge in der Regel zunächst in Friedland empfangen, wo zentrale Erstaufnahme, Registrierung und medizinische Abläufe stattfinden .

Nach Abschluss der Abläufe in Friedland übernimmt das BAMF die bundesweite Verteilung nach festen Kapazitäten der Länder. Dabei werden die Personen nach dem sog. Königssteiner Schlüssel gleichmäßig auf die Bundesländer verteilt. (§ 23 Abs. 4 Satz 2 I.V.m. § 24 Absatz 3 bis 5 AufenthG)

7. Rechtsstellung in Deutschland

Resettlement Flüchtlinge erhalten in Deutschland unmittelbar nach ihrer Einreise eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 4 AufenthG und müssen kein Asylverfahren durchlaufen. Damit haben sie von Anfang an einen sicheren rechtlichen Status, der ihnen einen direkten Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Integrationskursen ermöglicht.

Sie sind zudem sozialrechtlich anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt und können Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen. Auch der Zugang zur medizinischen Versorgung entspricht regulären gesetzlichen Krankenleistungen, wobei Sprachmittlung – obwohl häufig notwendig – rechtlich vor allem bei ambulanter Versorgung nicht immer abgesichert ist und deshalb in der Praxis oft Hürden entstehen .

Hinsichtlich ihrer Reisedokumente sollten RST‑Flüchtlinge in der Regel einen Reiseausweis für Ausländer nach § 6 AufenthV ausgestellt bekommen, da ihnen die Passbeschaffung aufgrund ihrer festgestellten Verfolgungsgefahr nicht zuzumuten ist.

Obwohl sie diese umfassenden Rechte besitzen, können praktische Schwierigkeiten – etwa bei der Kontoeröffnung, bei der medizinischen Versorgung oder bei der Passbeschaffung durch uneinheitliche Verwaltungsverfahren – dazu führen, dass die formalen Rechte nicht sofort nutzbar sind .