Kommunen

Sie haben eine Zuweisung für neu eingereiste Personen aus dem Resettlement-Programm erhalten?
Bei Ihnen in der Beratung oder der Unterkunft sind Personen mit einem Aufenthaltstitel nach §23 Abs. 2 oder §23 Abs. 4 AufenthG?
Der Resettlement-Prozess ist komplex und bei der Ankunft in den Kommunen geht das behördliche Ankommen in Deutschland erst richtig los. Nicht nur die über Resettlement oder andere humanitäre Aufnahmeprogramme einreisenden Personen, sondern auch Mitarbeitende in Kommunen, bei Behörden und nicht-staatlichen Organisationen, haben dazu oft viele Fragen.
Einige Abläufe unterscheiden sich bei dieser besonderen Gruppe von Flüchtlingen gegenüber anderen Personengruppen. Auf diese administrativen und rechtlichen Besonderheiten gibt es im Folgenden Antworten, die das Ankommen und das Unterstützen des Ankommens in der neuen Kommune vereinfachen.
Häufige Fragen
Aktuell (Stand 2026) nimmt das Grenzdurchgangslager Friedland (Standort der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen) als Bundeserstaufnahme in Koordination mit dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) Personen im Resettlement-Verfahren und anderen humanitären Aufnahmeverfahren für bis zu 14 Tage auf.
- Landesaufnahmebehörde Niedersachsen Standort Friedland
- Caritasstelle im Grenzdurchgangslager Friedland
- Diakonie – Innere Mission Friedland
In Ausnahmen werden Personen nach der Einreise vom Flughafen direkt in die zuständigen Bundesländer gebracht.
In der Erstaufnahme werden die Personen voll verpflegt. Neben den 20€ Taschengeld erhalten sie auch ein Hygienepaket und bei Bedarf Windeln sowie Babynahrung. Eine Krankenstation sichert bei medizinischen Bedürfnissen die Versorgung.
Am 3. oder 4. Tag nach Ankunft erhalten die Personen eine einmalige Pauschale von 20€ pro Person für die Zeit in der Erstaufnahme. Oft ist dies das einzige deutsche Bargeld, was den Personen zur Verfügung steht. Das Geld ist meist am Ende des bis zu 14-tägigen Aufenthaltes in der Erstaufnahme aufgebraucht und kann nicht zur Versorgung in den ersten Tagen in der Kommune eingeplant werden.
Die Personen erfahren in der Erstaufnahmeeinrichtung an Tag 1 das ihnen zugewiesene Bundesland. Dies ist eine im Vorfeld unter Berücksichtigung mehrerer Faktoren (Königsteiner Schlüssel, nahe Familienangehörige) getroffene Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Die Bundesländer entscheiden anschließend, welcher ihrer Kommune die Personen zugewiesenen werden oder ob eine Zwischenunterbringung in einer Landeseinrichtung erfolgt. Dieses Verfahren dauert in den Bundesländern unterschiedlich lang und die Bundesländer melden die Entscheidung an die Erstaufnahme zurück. Am Tag vor der Abreise wird den Personen in der Erstaufnahme ihre neue Kommune mitgeteilt.
- Nationalpass oder einen Reiseausweis für Ausländer als Passersatz zur Einreise
- Blattvisum
- Aufnahmebescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
- Medizinische Akte der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
- Zuweisungsentscheidung (keinen offiziellen Zuweisungsbescheid)
- wenn vorhanden: Persönliche Dokumente wie Heiratsurkunde, Geburtsurkunde
- SBG II-Kurzantrag
- z.T. Bescheinigung über die Kostenbefreiung für die Teilnahme am Integrationskurs
Die Personen erhalten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) (d.h. Arbeitslosengeld II) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) (d.h. Sozialhilfe).
Die Verfahrensinformation SGB II vom 15.08.2014 und die Weisung 202112015 vom 16.12.2021 erhalten weitere Details zum Leistungsbezug, Vorschuss sowie Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
“Vor Ort sollte sichergestellt werden, dass die Leistungsberechtigten bei ihrer ersten Vorsprache beim zuständigen Leistungsträger sofort einen Vorschuss auf die ihnen zustehenden Leistungen erhalten bzw. über die Anträge möglichst schnell entschieden wird. Dies gilt insbesondere auch mit Blick auf den Krankenversicherungsschutz.” (Verfahrensinformation SGB II vom 15.08.2014 – S.3)
Die Personen werden nicht beim Jobcenter im Landkreis der Erstaufnahme angemeldet. Während der Zeit in der Erstaufnahme erfolgt keine Anmeldung bei einer Krankenkasse. Der erste SGB II – Antrag muss beim Jobcenter in der neuen Kommune gestellt werden. Gleichzeitig muss die Anmeldung bei einer Krankenkasse erfolgen.
Einen Kurzantrag.
Der Antrag aus der Erstaufnahme enthält nur die persönlichen Daten (Name und Geburtsdatum) des Hauptantragsstellers und einen Datumsstempel vom ersten Tag der Einreise. Dieser Antrag dient als Nachweis, dass bereits ab 1. Tag der Einreise Leistungen rückwirkend beantragt und bewilligt werden sollen. Ein vollständiger Hauptantrag muss in der Kommune gestellt werden.
Leider nein, da die Personen erst am Tag vor Abreise erfahren, in welche Kommune sie gehen. Somit bleibt nicht genug Zeit einen Hauptantrag vorzubereiten und an die Kommune zu senden.
Die Personen haben kein Bargeld oder Essen bei sich, so dass eine Lebensmittelversorgung – insbesondere, wenn keine zeitnahe Auszahlung der sozialen Leistungen in Form eines Vorschusses oder Gutscheinen erfolgt – sichergestellt werden muss.
Hierfür finden Kommunen unterschiedliche Lösungen:
- Gleichzeitige Stellung eines formlosen Antrags auf Zahlung eines Vorschusses zusammen mit dem Hauptantrag
- Unterbringung in einer Einrichtung mit Vollverpflegung
- Ausgabe von Gutscheinen zur Überbrückung
- Einbindung der Tafel oder ähnlicher Dienste
Ja, eine Steuernummer wurde bereits während der Zeit in der Erstaufnahme beantragt. Der Brief mit der Steuernummer kann aber aufgrund des kurzen Aufenthaltes in der Erstaufnahme den Personen nicht zugestellt werden und wird in der Regel nicht an die neue Adresse nachgesendet.
Die Steuernummer sollte bei Ankunft in der neuen Kommune beim neuen zuständigen Einwohnermeldeamt erfragt und aus der elektronischen Akte gezogen werden. Dies geht meist schneller als eine neue Beantragung oder erneute Zustellung per Post.
Ja, die Personen werden vor Einreise im Ausländerzentralregister (AZR) angelegt.
Ja, mit der ersten Anmeldung in der Gemeinde der Erstaufnahme wird auch eine Steuernummer generiert, die später erfragt werden muss.
Nein, die Personen haben ein Visum, dass zu einem Aufenthaltstitel berechtigt. Welcher Aufenthaltstitel dies ist, steht im BAMF-Aufnahmebescheid.
Die Beantragung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen Ausländerbehörde sollte vor Ablauf des Visums erfolgen, das im Regelfall sechs Monate gültig ist.
Flüchtlinge, die über ein Aufnahmeprogramm einreisen, erhalten zunächst eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis. Bei der Aufnahme über Resettlement ist das §23 Abs. 4 AufenthG. Bei Humanitärer Aufnahme ist es §23 Abs. 2 AufenthG und bei afghanischen Ortskräften §22 AufenthG. Es sollte unbedingt überprüft werden, ob der dem Aufnahmeverfahren entsprechende Aufenthaltstitel beantragt und auch ausgestellt wird, denn die Aufenthaltstitel haben unterschiedliche Rechtsfolgen.
Eine hilfreiche Kurzübersicht der Rechtsfolgen dieser Aufenthaltstitel finden Sie in dieser Publikation auf S. 11 unten: BAMF- Forschungszentrum: Startbedingungen nach humanitärer Aufnahme
Personen, die über Resettlement eingereist sind und somit Anspruch auf den Aufenthaltstitel nach §23 Abs. 4 AufenthG haben, ist die Beschaffung eines Reisepasses bei der Botschaft ihres Heimatlandes gemäß §6 Abs. 4 AufenthV regelmäßig nicht zumutbar:
“Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.”
Zusätzlich steht in dem Begleitschreiben zur Aufnahmeanordnung des Bundesministeriums des Innern auf Seite 2:
„Schutzbedürftige im Resettlement-Verfahren sollen in der Regel nicht aufgefordert werden, zur Beschaffung eines Reisedokuments die Auslandsvertretung ihres Herkunftslandes aufzusuchen.“
Folgerichtig muss ein Reiseausweis für Ausländer beantragt und ausgestellt werden.
Bei einer Aufforderung bei der Botschaft des Heimatlandes einen Pass zu beschaffen, sollte betroffene Personen, die nach §23 Abs. 4 AufenthG eingereist sind, die zuständige Ausländerbehörde auf §6 Abs. 4 AufenthV, die für das Jahr der Einreise gültige Aufnahmeanordnung sowie das Begleitschreiben hinweisen.
Aufnahmeanordnungen und Begleitschreiben für Aufnahmeprogramme ab 2013 können im Archiv des Bundesministeriums des Innern abgerufen werden.
Die Aufenthaltserlaubnis nach §23 Abs. 4 AufenthG berechtigt dazu, die eigene Kernfamilie nach Deutschland nachziehen zu lassen. Unter der Kernfamilie versteht der Gesetzgeber Ehegatten und minderjährige Kinder und bei unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen die Eltern. Wird der Antrag auf Familiennachzug innerhalb der ersten drei Monate gestellt, wird auf die Bedingung, den Unterhalt der nachkommenden Familienmitglieder eigenständig zu sichern, verzichtet (vgl. § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Nachziehende Ehegatten müssen keine einfachen Deutschkenntnisse nachweisen (§ 30 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AufenthG). Die fristwahrende Anzeige zum Familiennachzug muss innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Aufenthaltserlaubnis gestellt werden.
Konkret benötigen die neu eingereisten Personen Termine bei den folgenden Einrichtungen:
- Einwohnermeldeamt
- Jobcenter bzw. Sozialamt
- Krankenversicherung (ggf. Onlineantrag)
- Ausländerbehörde
- Bank
Bei Familien sind zusätzlich diese Stellen wichtig:
- Familienkasse
- Schule
- Kindertageseinrichtung
Die neu eingereisten Personen benötigen für einige Anmeldungen neue Passbilder.
Informationen dazu, wie Jobcenter, Ausländerbehörde etc. mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden können, sind hilfreich.
Jede neu eigereiste Person hat vor Ausreise einen medizinischen Check durchlaufen. Im Resettlement-Verfahren führt dies die Internationale Organisation für Migration durch. Die Ergebnisse und Anamnese dokumentiert die IOM in einer medizinischen Akte, die die neu eingereisten Personen bei sich haben. Diese Informationen sind auf Englisch. Außerdem hat jede Person über einen Impfausweis dabei, in dem die neusten Impfungen dokumentiert sind. Für die Kommunen relevante Gesundheitsinformationen sind in der üblichen behördlichen Datenbank hinterlegt (ALVIS).
Die neu eingereisten Personen haben medizinische Unterlagen der Internationalen Organisation für Migration bei sich. Diese Akte dokumentiert die wichtigsten Befunde, Impfungen, benutzten Hilfsmitteln und Medikamenten und Daten sowie Empfehlungen zur Weiterbehandlung, die bei einer Untersuchung vor Ausreise nach Deutschland von medizinischem Personal erfasst wurden. Diese Unterlagen sind auf Englisch und können bei der Erstvorstellung in Deutschland hilfreich sein.
Bei stationären Behandlungen werden die Kosten für Dolmetschende vom Krankenhaus getragen.
Bei ambulanten Behandlungen muss im Einzelfall ein Antrag auf Kostenübernahme beim Jobcenter gestellt werden.
Es gibt eine Arbeitshilfe zu Sprachmittlungskosten der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer.
Ja, Personen mit einem Aufenthalt nach §23 Abs. 4 AufenthG sind von den Kosten für einen Integrationskurs befreit. Die Ausländerbehörde und/oder das Jobcenter können auch zu einem Besuch verpflichten.
Die Befreiung von den Kursgebühren wird den Personen z.T. bereits während des Aufenthaltes in der Erstaufnahmeeinrichtung ausgehändigt. Sollten Personen keine Kostenbefreiung erhalten haben, muss diese nachträglich über das BAMF, die Ausländerbehörde oder das Jobcenter beantragt werden.
Im deutschen Resettlement-Programm läuft das Auswahlverfahren ausschließlich über UNHCR und das BAMF. Privatpersonen, Wohlfahrtsverbände, Beratungsstellen, religiöse Einrichtungen oder Behörden können keine Vorschläge oder Anträge für bestimmte Personen, die über Resettlement nach Deutschland aufgenommen werden möchten, einreichen. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Resettlement.
…zur kommunalen Aufnahme von Personen im Resettlement-Verfahren
BAMF- Forschungszentrum: Startbedingungen nach humanitärer Aufnahme
…zu Resettlement und Humanitärer Aufnahme allgemein
Bundesministerium des Innern: Resettlement und Humanitäre Aufnahme
Sie haben Fragen rund um das Ankommen von über Resettlement einreisenden und eingereisten Personen in einer neuen Stadt, die hier noch nicht beantwortet wurden?
Schreiben Sie uns eine E-Mail an: resettlement@caritas.de